Alexander Paetow Rechtsanwalt


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Familienrecht

Im Familienrecht befasst sich Rechtsanwalt Paetow überwiegend mit Problematiken wie Ehescheidungen, Unterhaltsklärungen sowie Sorge- und Umgangsrecht.

 

Seit der Reform des Familienrechts im Jahre 1977 gilt im Scheidungsrecht das Zerrüttungsprinzip. Nach § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Dies ist nach § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

 

Ehescheidungen sind heute einvernehmlich möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. In diesem Fall wird nach § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist. Voraussetzung für eine einvernehmliche Ehescheidung nach einem Jahr Trennung ist weiterhin, dass die Eheleute bestimmte Scheidungsfolgesachen wie Ehegattenunterhalt, Wohnungs- und Hausratsregelung sowie Sorge-und Umgangsrecht einer Regelung zugeführt haben.

 

Im Falle der einvernehmlichen Ehescheidung nach einjähriger Trennung muss sich nur der Antragsteller oder die Antragstellerin durch einen beim zuständigen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Antragsgegner kann dagegen die Beauftragung eines Rechtsanwaltes unterlassen.

 

Leben die Ehegatten seit meht als drei Jahren getrennt, wird nach § 1566 Abs.2 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist. In diesem Fall ist für die Scheidung unerheblich, ob beide Ehegatten dem Scheidungsantrag zustimmen. Auch wenn nur ein Ehegatte Scheidungsantrag stellt, gilt die Ehe als zerrüttet und wird geschieden.

 

Nur in seltenen Ausnahmefällen kann ein Ehegatte die Scheidung verhindern, wenn die Ehegatten seit mehreren Jahren getrenntleben und die Ehe damit als gescheitert gilt. Dies soll nach der Härteklausel des § 1568 BGB dann der Fall sein, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Günden ausnahmsweise geboten ist oder die Ehescheidung für den Antragsgegner eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint.

 

Vor Ablauf eines Trennungsjahres ist eine Ehescheidung möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Dieser Ausnahmetatbestand wird von den Gerichten allerdings nur selten angenommen.

 

Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens bestimmt das Familiengericht auch über die Ausübung der elterlichen Sorge für die gemeinsamen minderjährigen Kinder und führt den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch. Diese Verfahren werden von Amts wegen durchgeführt, sofern minderjährige Kinder vorhanden sind oder der Versorgungsausgleich nicht wirksam ausgeschlossen wurde.

 
Alexander Paetow Rechtsanwalt
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