Alexander Paetow Rechtsanwalt


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Vorsorgevollmacht

Mit der Reform des Betreuungsrechts zum 01.01.1999 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, eine Betreuung durch Errichten einer Vorsorgevollmacht insgesamt funktionell zu ersetzten. Nach § 1896 Abs. 2 BGB ist die Bestellung eines Betreuers nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten eines Betroffenen ebensogut durch einen Bevollmächtigten und/oder durch andere Hilfsangebote besorgt werden können.

 

Mit einer Vorsorgevollmacht überträgt der Betroffene einer Vertrauensperson für den Fall der persönlichen Hilflosigkeit das Recht, stellvertretend für ihn in allen persönlichen Angelegenheiten, Vermögens- und Behördenangelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu entscheiden.

 

Völlig neu ist die 1999 vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit einer Bevollmächtigung auch in höchstpersönlichen Angelegenheiten. Die entsprechend bevollmächtigte Vertrauensperson darf dann auch über freiheitentziehende bzw. -beschränkende Maßnahmen und ärztliche Heileingriffe und medizinische Behandlungen entscheiden. Welche Maßstäbe einer solchen Entscheidung zu Grunde gelegt werden sollen, kann im Innenverhältnis zum Bevollmächtigten durch eine Patientenverfügung festgelegt werden.

 

Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht ist, dass der Betroffene bei Errichtung der Vorsorgevollmacht geschäfts- bzw. einsichtsfähig war und die Vollmacht nicht widerrufen wurde. Formell ist die Vorsorgevollmacht an keine bestimmte Form gebunden und kann sogar mündlich erteilt werden. Dies sollte dann allerdings vor Zeugen erfolgen.

 

Von der Formfreiheit gibt es in der Praxis zwei wichtige Ausnahmen:

 

Schriftform der Vollmacht ist erforderlich, wenn der Bevollmächtigte auch über ärztliche Berhandlungen und Eingriffe entscheiden soll (§ 1904 Abs. 2 BGB) oder es sich um eine Bevollmächtigung für Eingriffe in höchstpersönliche Rechtsgüter wie freiheitsentziehende Maßnahmen durch Unterbringungen in geschlossenen Einrichtungen oder freiheitsentziehende Maßnahmen wie z.B. dass Anbringen von Bettgittern handelt (§ 1906 Abs. 5 BGB).

 

Soll dem Bevollmächtigten auch die Befugnis zur Verfügung über den Immobilienbesitz eingeräumt werden, ist eine notarielle Beurkundung der Vollmacht erforderlich (§ 311b Abs. 1 BGB).

 

Will der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber unterbringen oder seine Freiheit beschränken, benötigt er eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Gleiches gilt für die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, sofern die begründete Gefahr besteht, dass der Betroffene aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Schließlich kann das Vormundschaftsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen, wenn Zweifel an der interessengerechten Ausübung der Vollmacht bestehen. Jedoch besteht die Möglichkeit, bereits in der Vorsorgevollmacht einen Überwachungsbevollmächtigten zu bestellen, häufig zu empfehlen ein Rechtsanwalt, der gegebenenfalls dem Bevollmächtigten Anweisungen erteilen und die Vollmacht notfalls widerrufen kann.

 

Seit dem 01.03.2005 besteht die Möglichkeit, gegen geringe Gebühren Vorsorgevollmachten beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu registrieren (www.vorsorgeregister.de). Das Zentrale Vorsorgeregister hilft den Vormundschaftsgerichten beim Auffinden von Vorsorgevollmachten, so dass unnötige Betreuungen vermieden werden können.

 

Zusammenfassen lässt sich feststellen, dass durch eine Vorsorgevollmacht die Einrichtung einer unerwünschten gesetzlichen Betreuung vermieden werden kann. Hierzu sollte die Vollmacht umfassend erteilt werden. Gesetzlich ist zwar bis auf wenige Ausnahmen keine besondere Form vorgeschrieben; Um Beweis- und Auslegungsprobleme zu vermeiden, ist es ratsam, die Vorsorgevollmacht schriftlich oder in anderer Form verlässlich zu dokumentieren. Empfehlenswert ist, die Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung zu verbinden, in welcher der Wille des Vollmachtgeber im Hinblick auf spätere ärztliche Maßnahmen und Behandlungen festgelegt wird. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Unterschrift umsonst bei der örtlichen Betreuungsbehörde beglaubigen zu lassen. Um späteren Zweifeln des Vormundschaftsgerichts an der Geschäfts- bzw. Einsichtsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Errichtung der Vorsorgevollmacht vorzubeugen, empfiehlt es sich, zeitnah zur Errichtung der Vollmacht die eigene Geschäfts-bzw. Einsichtsfähigkeit durch ärztliche Atteste bestätigen zu lassen.

 

 

 

 

 
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