Alexander Paetow Rechtsanwalt


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Patientenverfügung

Grundsätzlich zu unterscheiden von der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung ist die Patientenverfügung. Die Patientenverfügung ist eine eigene Willenserklärung, die eine entscheidungsfähige Person vorsorglich für eine Situation trifft, in der eine Entscheidung über eine medizinische Maßnahme notwendig, die Person selbst aber nicht mehr entscheidungsfähig ist. Es handelt sich um die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts in Form vorwegnehmender, zukunftswirksamer Festlegungen.

 

Reichweite und Verbindlichkeit einer Patientenverfügung waren unter Experten und in der Öffentlichkeit jahrelang heftig umstritten. Nach intensiver parlamentarischer Debatte hat der Deutsche Bundestag im Jahr 2009 durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts das Rechtsinstitut der Patientenverfügung erstmals gesetzlich geregelt. Durch dieses Gesetz, welches zum 1. September 2009 in Kraft getreten ist, wird dem Patientenwillen Vorrang einräumt. Danach ist der im Voraus festgelegte schriftliche Patientenwille bei allen Erkrankungen und in allen Krankheitsphasen rechtlich verbindlich. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein. Damit hat der Gesetzgeber Klarheit geschaffen und Rechtsunsicherheiten beseitigt, auch wenn nach wie vor nicht alle Streitfragen im Zusammenhang mit Patientenverfügungen endgültig geklärt wurden.


Nach der neu geschaffenen gesetzlichen Regelung ist eine Patientenverfügung dann für Ärzte, Betreuer und Bevollmächtigte verbindlich, wenn die in der Patientenverfügung enthaltenen Festlegungen auf die aktuelle Lebens und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte dem Willen des Patienten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, die medizinische Maßnahme, welche durchgeführt bzw. unterlassen werden soll, so genau wie möglich zu beschreiben.

Nur im Zustand der Einwilligungsfähigkeit kann eine Patientenverfügung wirksam errichtet werden. Voraussetzung ist also die Fähigkeit, Wesen, Bedeutung und Tragweite einer Maßnahme jedenfalls in groben Zügen zu erfassen, ihr Für und Wider abzuwägen und sich nach der gewonnenen Einsicht zu entscheiden. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, seine Einwilligungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung der Patientenverfügung durch zeitnah eingeholte ärztliche Atteste zu dokumentieren, um späteren Zweifeln an der Einsichtsfähigkeit und damit an der Wirksamkeit der Patientenverfügung vorzubeugen.

 

Rechtsanwalt Paetow berät und unterstützt Ratsuchende bei der Erstellung und Durchsetzung einer Patientenverfügung.

 

 

 

 

 

 

 

 
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