Strafrecht

Ein Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit liegt im Bereich der Strafverteidigung. Gerade strafrechtliche Verfahren bedeuten für die Betroffenen in der Regel eine große Belastung. Im Hinblick auf die existentiellen Folgen für die Betroffenen ist gerade im Bereich des Strafrechts großes persönliches Engagement des Strafverteidigers gefragt. 

Grundsätzlich empfiehlt es sich, im Falle einer Konfrontation mit Polizei und Staatsanwaltschaft möglichst frühzeitig Kontakt zu einem bzw. einer auf Strafverteidigung spezialisierten Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin aufzunehmen, um zu verhindern, dass Fehler gemacht werden, die später häufig kaum noch zu korrigieren sind. Beschuldigte haben von Anfang an das Recht, sich eines anwaltlichen Beistandes zu bedienen. Beschuldigte sollten auf jeden Fall vermeiden, sich selbständig und ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt gegenüber der Polizei zu äußern. Eine frühzeitige Aussage mag zwar das Gewissen erleichtern, hat aber oft nachteilige Folgen für das spätere Verfahren, die häufig nicht mehr rückgängig zu machen sind.

Tipp: Grundsätzlich keine Aussage bei der Polizei machen, sondern - wenn überhaupt - erst in einem späteren Verfahrensstadium nach erfolgter Akteneinsicht und Rücksprache mit einem Rechtsanwalt.

Im Strafrecht gilt mein besonderes Interesse dem Jugendstrafrecht und dem Maßregelvollzug (insbesondere strafrechtliche Unterbringungen gemäß § 63 StGB). 
Die strafrechtliche Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik gemäß § 63 StGB ist eine sog. Maßregel der Besserung und Sicherung, welche gegen Personen verhängt werden kann, die bei Begehung einer Straftat aufgrund ihres psychischen Zustands schuldunfähig oder erheblich in ihrer Schuldfähigkeit gemindert waren und bei welchen zukünftig krankheitsbedingt mit der Begehung von erheblichen Straftaten zu rechnen ist. Zweck dieser Maßnahme soll zum einen die Behandlung und zum anderen der Schutz der Allgemeinheit sein. Es handelt sich um einen gravierenden Grundrechtseingriff, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Unterbringung nach § 63 StGB im Maßregelvollzug zeitlich unbefristet (und damit potentiell lebenslänglich) ist. Allerdings muss in jährlichen Abständen durch das Gericht überprüft werden, ob die Voraussetzungen für die weitere Unterbringung noch vorliegen, wobei die Untergebrachten gerichtlich anzuhören sind und in regelmäßigen Abständen das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen ist. Dabei wird u.a. geprüft, ob die Voraussetzung für eine Unterbringung nie vorgelegen haben (sog. Fehleinweisung), nicht mehr vorliegen („erfolgreich therapiert“) oder die weitere Vollstreckung der Unterbringung aufgrund ihrer Dauer insgesamt wegen sog. Unverhältnismäßigkeit für erledigt zu erklären ist. Weiterhin wird geprüft, ob z.B. unter gewissen Auflagen und Weisungen verantwortet werden kann, die weitere Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzten. Je länger eine Person untergebracht ist, desto größeres Gewicht gewinnt ihr Freiheitsinteresse, welches gegenüber dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit abzuwägen ist.

Gemäß § 126a StPO können Personen, bei welchen mit einer Unterbringung nach § 63 StGB zu rechnen ist, vorläufig für bis zu 6 Monate untergebracht werden. Dies ist in etwa das Gegenstück zur Untersuchungshaft. 

Ich vertrete Mandanten sowohl in Verfahren, welche die mögliche Anordnung einer strafrechtlichen Unterbringung zum Gegenstand haben als auch in Verfahren, in welchen die Fortdauer bzw. Beendigung einer bereits angeordneten Unterbringung überprüft werden.

Das Jugendstrafrecht wird auf Beschuldigte angewandt, welche zum Zeitpunkt der ihnen vorgeworfenen Verfehlung mindestens 14 Jahre alt, aber noch nicht volljährig waren. Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. bei Reiferückstand oder sog. jugendtypischen Delikten) kann Jugendstrafrecht auch auf volljährige Personen unter 21 Jahren (sog. Heranwachsende) angewandt werden. Dem Jugendstrafrecht liegt die Erkenntnis zugrunde, dass auf jugendliche, noch in der Entwicklung stehende Täter möglichst mit erzieherischen Mitteln (sog. Erziehungsgedanke) eingewirkt werden soll. Jugendliche befinden sich häufig in einer schwierigen Umorientierungsphase in Pubertät und Adoleszenz, in welcher der Reifungsprozess noch nicht abgeschlossen ist. Strafbare Handlungen junger Menschen sind oft nicht Ausdruck einer kriminellen Gesinnung oder des Beginns einer kriminellen Karriere, sondern vorübergehende jugendtypische Erscheinungsformen in Phasen von Kindheit und Adoleszenz. 

Um dem Erziehungsgedanken Rechnung zu tragen, hält das Jugendgerichtsgesetz (JGG) neben erweiterten Möglichkeiten, ein Verfahren ohne Verurteilung einzustellen, ein breites Spektrum an Sanktions- bzw. Reaktionsmöglichkeiten (z.B. Ableistung sog. Freizeitarbeiten oder Besuch eines sozialen Kompetenztrainings) bereit. Auch durch das Bemühen, einen Ausgleich mit der verletzten Person herbeizuführen (sog. Täter-Opfer-Ausgleich) kann u.U. eine Verurteilung vermieden oder zumindest eine Begrenzung der Rechtsfolgen auf ein erträgliches Maß erreicht werden. Gerne unterstütze und vertrete ich Sie oder Ihr Kind vom Ermittlungsverfahren bis zu einer eventuellen Gerichtsverhandlung. 

Neben der Verteidigung von beschuldigten bzw. angeklagten Mandanten betreue ich in Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und bei Gewaltdelikten die Opferseite als Nebenklagevertreter. Auch Geschädigte einer Straftat bedürfen der anwaltlichen Unterstützung, um ihre über die Zeugenstellung hinausgehenden Prozessrechte aktiv im Strafverfahren ausüben zu können.