Alexander Paetow Rechtsanwalt


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Betreuungsrecht

Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit von Rechtsanwalt Paetow ist das Betreuungsrecht.

 

Zum 01.01.1992 löste das Betreuungsrecht das bis dahin bestehende Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht für Erwachsene ab. Hierdurch sollte die Entrechtung und Entmündigung der Betroffenen beendet und ihr Selbstbestimmungsrecht gestärkt werden.

 

Eine gesetzliche Betreuung wird nach § 1896 Abs. 1 BGB dann eingerichtet, wennn das zuständige Vormundschaftsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis kommt, dass partielle oder vollständige persönliche Hilflosigkeit vorliegt, der Betroffene bestimmte Angelegenheiten also selbst nicht mehr ausreichend besorgen kann. Im Gegensatz zum früheren Recht gilt das Erforderlichkeitsprinzip, d.h. eine Betreuung darf nur für solche Aufgabenkreise eingerichtet werden, die der Betroffene selbst nicht mehr besorgen kann. Typische Aufgabenkreise, sind die Vermögenssorge, die Gesundheitsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Vertretung gegenüber Behörden und/oder Gerichten.

 

In dem auf Anordnung der Bestellung eines Betreuers gerichteten Verfahren bestehen Einwirkungsmöglichkeiten der Betroffenen. So darf eine Betreuung gegen den freien Willen des Betroffenen nicht eingerichtet werden. Bei der erstmaligen Bestellung eines Betreuers hat der Betroffene ein Vorschlagsrecht hinsichlich der Person des Betreuers. Diesem Vorschlag hat das Vormundschaftsgericht zu entsprechen, sofern dies nicht dem Wohl des Betroffenen widerspricht. Dabei ist auch unerheblich, ob von Dritten eine besser geeignete Person als Betreuer vorgeschlagen wurde. Umgekehrt ist der Vorschlag, eine bestimmte Person nicht zum Betreuer zu bestellen, für das Vormundschaftsgericht nicht bindend. Allerdings soll hierauf Rücksicht genommen werden.

 

Ist hingegen bereits ein Betreuer bestellt, steht ein Betreuerwechsel grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, selbst wenn der Betroffene eine zur Übernahme der Betreuung gleich geeignete und bereite Person vorschlägt.

 

Diese Einwirkungsmöglichkeiten der Betroffenen können ohne rechtlichen Beistand oftmals nicht wahrgenommen werden. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt kann den Betroffenen nützliche Kenntnisse verschaffen.

 

Die Einrichtung einer Betreuung wird von den Betroffenen unterschiedlich aufgenommen. Teilweise wird die staatliche Fürsorgeperson als echte Hilfe aufgefasst, zu der der Betreute Vertrauen fasst und mit der persönliche Angelegenheiten gemeinsam gelöst werden. Nicht selten wird eine rechtliche Betreuung von den Betroffenen als lästige und unangenehme Einmischung des Staates in die persönlichen Angelegenheiten empfunden.

 

Wenig bekannt ist hingegen die Möglichkeit einer privatrechtlichen Bevollmächtigung nach § 1896 Abs. 2 BGB, die als Vorsorgevollmacht bezeichnet wird. Eine private Vorsorgevollmacht hat Vorrang vor einer gerichtlichen Betreuerbestellung (sog. Subsidiaritätsprinzip). Durch die Vorsorgevollmacht wird eine vom Betroffenen bestimmte Vertrauensperson ermächtigt, an Stelle des Einwilligungsunfähigen zu entscheiden.

 

Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist die sog. Patientenverfügung. Die Patientenverfügung ist eine eigene Willenserklärung, in welcher der Betroffene für den Fall, dass er einwilligungsunfähig wird, den Arzt, Pflegepersonal, Betreuer oder Bevollmächtigten anweist, bestimmte medizinische Maßnahmen vorzunehmen oder zu unterlassen. Der so dokumentierte Wille, mag er auch unvernünftig erscheinen, ist für den Bevollmächtigten oder Dritte bindend.

 

Schließlich haben Betroffene die Möglichkeit, in einer Betreuungsverfügung Wünsche für ein künftiges Betreuungsverfahren schriftlich festzuhalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
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