Kosten, Gebühren, Honorare

Es gibt häufig Situationen, in denen man fachkundigen anwaltlichen Rat einholen möchte. Viele scheuen aber den Weg zum Anwalt, da erfahrungsgemäß erhebliche Unsicherheit über die Höhe der anwaltlichen Gebühren besteht. In einem vorbereitenden Gespräch vor dem eigentlichen Beratungsgespräch besteht daher die Möglichkeit, sich über die Höhe der zu erwartenden Kosten zu informieren. Bitte zögern Sie nicht, die Frage der Gebühren bereits bei der telefonischen Terminvereinbarung anzusprechen.

In der Regel rechne ich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Die Höhe der Gebühren richtet sich hierbei nach dem sog. Gegenstandswert.  

In Einzelfällen, insbesondere wenn die anwaltliche Tätigkeit schwierig und umfangreich ist und nach dem RVG nicht angemessen vergütet wird, kann sich die Vergütung nach jeweils abzuschließenden Honorarvereinbarungen richten, welche entweder einen Stundensatz oder ein Pauschalhonorar zum Inhalt haben. In diesen Fällen wird eine gesonderte schriftliche Vereinbarung angeschlossen. Hierauf werde ich Sie ausdrücklich hinweisen.

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese möglicherweise die Kosten für die Durchsetzung Ihrer Rechte oder ein Beratungsgespräch. Bitte klären Sie bereits vorab mit Ihrer Rechtsschutzversicherung, ob diese die Kosten übernimmt oder bringen Sie die entsprechenden Unterlagen zum Erstgespräch mit. In den letzten Jahren haben etliche Rechtsschutzversicherungen ihre Versicherungsbedingungen dahingehend angepasst, dass Versicherungsschutz auch für eine anwaltliche Vertretung in Betreuungsverfahren gewährt wird, wobei die Leistungen häufig bis zu einem bestimmten Höchstbetrag begrenzt sind. Manche Rechtsschutzversicherungen bieten im Betreuungsrecht leider nach wie vor überhaupt keinen Versicherungsschutz oder nur für ein erstes Beratungsgespräch an. Deckungsanfragen und Kostenübernahmeanfragen übernehme ich gerne für Sie. Für Unterbringungsverfahren erfolgt meist keine Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherungen.

Die Kosten einer anwaltlichen Erstberatung betragen unabhängig vom Streitwert höchstens 190,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die tatsächlichen Kosten können allerdings auch niedriger liegen.

Wenn nur geringes Einkommen und Vermögen vorhanden ist, besteht u.U. die Möglichkeit, Beratungshilfe bzw. Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Die Beratungshilfe ermöglicht eine außergerichtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Ein Beratungshilfeschein kann bei dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Voraussetzung ist, dass das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet und die Kosten auch aus dem Vermögen nicht gedeckt werden können. Wird Beratungshilfe bewilligt, haben Ratsuchende eine Zuzahlung von 15,- € zu leisten.

In gerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit, Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe zu beantragen. Wird Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt, so hat dies eine Befreiung von den Gerichtsgebühren zur Folge. Außerdem entfallen die Gebühren für den eigenen Anwalt, diese werden vom Staat übernommen. Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist neben einem geringen Einkommen und Vermögen, dass keine andere Stelle (Rechtsschutzversicherung, Mieterverein, Gewerkschaft) die Kosten übernimmt, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist. Für die Strafverteidigung wird keine Prozesskostenhilfe gewährt.

Ob Sie Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe beanspruchen können, richtet sich im Wesentlichen nach Ihrem Einkommen und Vermögen. Allerdings ist sog. wirtschaftliche Bedürftigkeit nicht das einzige Kriterium für die Bewilligung von Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe. Gerade in Betreuungsverfahren werden Verfahrens- oder Prozesskostenhilfegesuche nicht selten abgelehnt, z.B. mit der Begründung, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich sei. Dies bedeutet, dass z.B. in Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren auch bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit eine Übernahme der Kosten durch den Staat nicht sicher ist. 

In Strafsachen sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einen Gebührenrahmen vor. Die Höhe der anfallenden Gebühren richten sich nach der Art des Verfahrens, dem Verfahrensstand sowie dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Prozesskostenhilfe wird im strafrechtlichen Bereich in bestimmten Fällen dem Opfer von Straftaten gewährt, welches sich als Nebenkläger einem Strafverfahren anschließt.

Beschuldigte einer Straftat müssen ihre Anwaltskosten grundsätzlich selbst bezahlen. Die Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung ist bei entsprechendem Versicherungsschutz möglich, allerdings erfolgt eine Deckungszusage meist nur bei Vorwurf einer fahrlässig begangenen Straftat.

Bei schwerwiegenden Strafsachen kann dem Angeklagten von Amts wegen oder auf seinen Antrag hin ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden.

Zu den hier aufgeworfenen Gebührenfragen berate ich Sie gerne.