Familienrecht
Im Familienrecht bin ich überwiegend in Ehescheidungsverfahren tätig.
Seit der Reform des Familienrechts im Jahre 1977 gilt im Scheidungsrecht das Zerrüttungsprinzip. Nach § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Dies ist nach § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Ehescheidungen sind heute einvernehmlich möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. In diesem Fall wird nach § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist. Voraussetzung für eine einvernehmliche Ehescheidung nach einem Jahr Trennung ist weiterhin, dass die Eheleute bestimmte Scheidungsfolgesachen wie Ehegattenunterhalt, Wohnungs- und Hausratsregelung sowie Sorge-und Umgangsrecht einer Regelung zugeführt haben.
Im Falle der einvernehmlichen Ehescheidung nach einjähriger Trennung muss sich nur der Antragsteller oder die Antragstellerin durch einen beim zuständigen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Antragsgegner kann dagegen die Beauftragung eines Rechtsanwaltes unterlassen.
Leben die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt, wird nach § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist. In diesem Fall ist für die Scheidung unerheblich, ob beide Ehegatten dem Scheidungsantrag zustimmen. Auch wenn nur ein Ehegatte Scheidungsantrag stellt, gilt die Ehe als zerrüttet und wird geschieden.
Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens bestimmt das Familiengericht auch über die Ausübung der elterlichen Sorge für die gemeinsamen minderjährigen Kinder und führt den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch. Diese Verfahren werden von Amts wegen durchgeführt, sofern minderjährige Kinder vorhanden sind oder der Versorgungsausgleich nicht wirksam ausgeschlossen wurde, z.B. durch einen Ehevertrag.