Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Rechtsanwalt Paetow ist seit über 20 Jahren bundesweit im Betreuungs- und Unterbringungsrecht tätig. 

Eine rechtliche Betreuung kann vom Betreuungsgericht (einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts) gemäß § 1814ff. BGB angeordnet werden, wenn eine volljährige Person bestimmte wichtige Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbst regeln kann. Während für manche eine Betreuungsanordnung eine echte Hilfestellung und Unterstützung darstellt, sehen nicht wenige darin eine staatliche Bevormundung und unerwünschte Einmischung in Ihre persönlichen Angelegenheiten. Wird eine Betreuung gegen den Willen der Betroffenen angeordnet, spricht man von einer sog. Zwangsbetreuung.

Im Betreuungsrecht berate und vertrete ich Mandanten in gerichtlichen Verfahren, welche die Anordnung, Einschränkung oder Aufhebung einer rechtlichen Betreuung zum Gegenstand haben. Außerdem helfe ich bei der Beantragung eines Betreuerwechsels bzw. bei der Veranlassung der Einholung neuer Gutachten. Ich arbeite – anders als viele Kolleginnen und Kollegen - bewusst nicht als rechtlicher Betreuer. Mein Anliegen ist es, Sie beim Erhalt Ihrer Selbstbestimmung fachkundig zu unterstützen.

Spezialisiert bin ich auf die Abwehr von drohenden unberechtigten Zwangsbetreuungen bzw. deren Beendigung. Hierbei kommt mir neben entsprechenden Fachkenntnissen insbesondere auch meine langjährige Erfahrung in der Auseinandersetzung und kritischen Prüfung von Sachverständigengutachten zugute. 

Weitere Schwerpunkte meiner Tätigkeit sind die Abwehr von Zwangsmaßnahmen wie z.B. geschlossene Unterbringungen in der Psychiatrie (sog. freiheitsentziehende Unterbringungen) und (medikamentöse) Zwangsbehandlungen (sog. ärztliche Zwangsmaßnahmen) nach dem Betreuungsrecht (BGB) oder den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Länder (PsychKG). Grundsätzlich gilt, je früher fachkundige anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen wird, desto eher lassen sich Zwangsbetreuungen und Zwangsmaßnahmen verhindern oder jedenfalls begrenzen! 

Bitte beachten Sie, dass ich keine Mandate bearbeite, welche die Geltendmachung von Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen zum Gegenstand haben. Dies überlasse ich Kolleginnen und Kollegen, die z.B. im Medizinrecht oder Zivilrecht tätig sind und sich in diesem Bereich besser auskennen.

Wenn Sie mehr zum Betreuungsrecht erfahren wollen empfehle ich Ihnen meine Rechtstipps zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht.

Für Vereine, Organisationen und Beratungsstellen biete ich als Referent Vorträge, Schulungen und Fortbildungen im Betreuungs- und Unterbringungsrecht an. Sprechen Sie mich an! 

Vorsorgevollmacht

Eine umfassende Vorsorgevollmacht ist der beste Schutz gegen eine Zwangsbetreuung! 

Ich berate Sie bei der rechtssicheren Erstellung von Vorsorgevollmachten und vertrete Sie ggfs. bei deren Durchsetzung gegenüber dem Betreuungsgericht. 

Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie im Ernstfall die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung vermeiden. Denn ein vom Betreuungsgericht eingesetzter Betreuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers dann nicht erforderlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter Ihre Angelegenheiten im Ernstfall gleichermaßen wie ein Betreuer regeln kann. Damit wird Ihr Recht auf Selbstbestimmung gestärkt. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie „in gesunden Tagen“ die Vertrauensperson selbst auswählen, die bei später eintretender Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit für Sie entscheiden und handeln soll.

Mit einer Vorsorgevollmacht übertragen Betroffene einer Vertrauensperson für den Fall der persönlichen Hilflosigkeit das Recht, stellvertretend für sie gerichtlich und außergerichtlich zu entscheiden. Den Umfang der Vollmacht kann der Vollmachtgeber, das heißt derjenige, der durch die Vollmacht eine Betreuung vermeiden möchte, frei bestimmen. Es empfiehlt sich in der Regel eine umfassende Bevollmächtigung, damit die bevollmächtigte Person auch alle denkbaren Angelegenheiten erledigen kann. In höchstpersönlichen Angelegenheiten wie der Eheschließung und der Testamentserrichtung ist eine Stellvertretung unzulässig.

Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht ist, dass Betroffene bei Errichtung der Vorsorgevollmacht geschäftsfähig waren und die Vollmacht nicht widerrufen wurde. Formell ist die Vorsorgevollmacht an keine bestimmte Form gebunden. Um Beweis- und Auslegungsprobleme zu vermeiden, ist es jedoch ratsam, die Vorsorgevollmacht schriftlich oder in anderer Form verlässlich zu dokumentieren. Außerdem setzen bestimmte Maßnahmen eines Bevollmächtigten voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt worden ist und die Maßnahme ausdrücklich umfasst. Dies betrifft beispielsweise die Einwilligung bzw. Nichteinwilligung in gefährliche ärztliche Maßnahmen ebenso wie freiheitsentziehende Unterbringungen oder Zwangsbehandlungen. Eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht ist häufig sinnvoll. Zum einen erhöht dies in der Regel die Akzeptanz der Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr. Zum anderen ist eine notarielle Beurkundung erforderlich, wenn dem/der Bevollmächtigten bestimmte Befugnisse eingeräumt werden sollen.

Seit dem 1. März 2005 besteht die Möglichkeit, gegen geringe Gebühren Vorsorgevollmachten beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) zu registrieren (https://www.vorsorgeregister.de/). Das Zentrale Vorsorgeregister hilft den Betreuungsgerichten beim Auffinden von Vorsorgevollmachten, so dass unnötige Betreuungen und häufig auch schon Betreuungsverfahren vermieden werden können.

Zusammenfassen lässt sich feststellen, dass durch eine Vorsorgevollmacht die Einrichtung einer unerwünschten gesetzlichen Betreuung (Zwangsbetreuung) vermieden werden kann. Hierzu sollte die Vollmacht umfassend erteilt werden. Empfehlenswert ist, die Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung zu verbinden, in welcher der Wille des Vollmachtgebers im Hinblick auf spätere ärztliche Maßnahmen und Behandlungen festgelegt wird. 

Um späteren Zweifeln des Betreuungsgerichts an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Errichtung der Vorsorgevollmacht und damit der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht vorzubeugen, empfiehlt es sich, zeitnah zur Errichtung der Vollmacht die eigene Geschäftsfähigkeit durch ärztliche Atteste bestätigen zu lassen. Außerdem empfiehlt es sich, die Vorsorgevollmacht notariell beurkunden zu lassen, da der Notar bzw. die Notarin anlässlich der Beurkundung die für die wirksame Erteilung der Vorsorgevollmacht erforderliche Geschäftsfähigkeit festzustellen hat.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können Sie sich gegen Zwangsbehandlungen schützen! 

Gerne berate ich Sie bei der rechtssicheren Erstellung einer Patientenverfügung und helfe Ihnen ggfs. bei deren Durchsetzung, z.B. gegenüber dem Betreuungsgericht.

Zum 1. September 2009 trat das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (3. BtÄndG) vom 29.07.2009 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde die jahrelange Diskussion über das Rechtsinstitut der Patientenverfügung abgeschlossen und die Patientenverfügung im Gesetz verankert (vgl. § 1827 BGB; bis zum 31.12.2023:  § 1901a BGB).  Mittels einer Patientenverfügung besteht die Möglichkeit – unabhängig oder in Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung – für die Zukunft in bestimmte medizinische Maßnahmen einzuwilligen bzw. diese ausdrücklich zu untersagen.

Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie wirksam errichtet und nicht widerrufen wurden und Festlegungen enthalten, die auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, haben Betreuer, Bevollmächtigte oder Ehegatten iRd Ehegattenvertretungsrechts dem in einer PatVerfü geäußerten Willen „Ausdruck und Geltung“ (§ 1827 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu verschaffen. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein!

Auch Gerichte sind an die in einer wirksamen Patientenverfügung getroffenen Festlegungen gebunden. Widersprechen beabsichtigte ärztliche Zwangsmaßnahmen dem in einer Patientenverfügung festgelegten und damit nach § 1827 BGB zu beachtenden Willen, dürfen Gerichte eine solche Zwangsbehandlung nicht anordnen oder genehmigen! 

Gerade vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) – unter dem Deckmantel einer angeblich bestehenden staatlichen Schutzpflicht – nunmehr sogar eine ambulante Zwangsbehandlung für zulässig bzw. geboten erachtet (BVerfG, Urteil vom 26. November 2024 -1 BvL 1/24), ist eine Patientenverfügung wichtiger denn je.

Seit dem 1. Januar 2023 ist es möglich, auch isoliert errichtete Patientenverfügungen im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (http://www.vorsorgeregister.de)  zu registrieren. Dies war bislang nur dann möglich, wenn diese im „Paket“ mit einer Vorsorgevollmacht beurkundet wurden. Registriert wird aber nur das Vorhandensein eines solchen Verfügung, nicht jedoch deren konkreter Inhalt.

Gemäß § 78a BNotO n.F. i.V.m. § 6 Abs. 1 VRegV n.F. ist es nunmehr neben Gerichten auch Ärzten bzw. Ärztinnen möglich, Einsicht in das Zentrale Vorsorgeregister zu nehmen und sich so über das Bestehen einer Patientenverfügung zu erkundigen. 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass mittels einer Patientenverfügung sowohl eine stationäre als auch ambulant Zwangsbehandlung (z.B. mit Neuroleptika) verhindert werden kann!

Betreuungsverfügung

Kann eine (Zwangs-)Betreuung ausnahmsweise nicht vermieden werden, kann mittels einer sog. Betreuungsverfügung festgelegt werden, welche Person vom Gericht als Betreuer eingesetzt werden soll. Umgekehrt ist es auch möglich, festzulegen, welche Person(en) nicht zum Betreuer bestellt werden soll. Es können aber auch sonstige Wünsche hinsichtlich der Betreuungsführung geäußert werden. Betreuungsverfügungen werden häufig in eine Vorsorgevollmacht integriert.

Für die Wirksamkeit einer Betreuungsverfügung reicht – anders als beispielswiese bei einer Vorsorgevollmacht – der sog. natürliche Wille aus, d.h. die Festlegungen sind auch dann beachtlich, wenn bei Errichtung der Betreuungsverfügung keine Geschäftsfähigkeit vorlag.